Als Strafverteidiger / Pflichtverteidiger stehe ich Ihnen in allen strafrechtlichen Fragen zur Seite, insbesondere betrifft dies die Bereiche
Selbstverständlich bin ich als Strafverteidiger auch bereit Pflichtverteidigungen zu übernehmen.
Auch wenn die Polizei und die Staatsanwaltschaft neutral ermitteln sollen, sollten Sie sich als Beschuldigter immer einen Strafverteidiger an die Seite stellen. Hierdurch entstehen Ihnen zwar Kosten, Sie haben so aber die Möglichkeit schon in einem sehr frühen Stadium Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen.
Die Erfahrung zeigt, dass der Beschuldigte seine Rechte durch eine möglichst frühe Beteiigung eines Verteidigers am effektivsten wahren kann, insbesondere sollten Sie sich als Beschuldigter ohne vorherige Rücksprache mit einem Verteidiger nicht zur Sache einlassen, da Sie ohne vorherige Akteneinsicht keinen Überblick über den Wissensstand der Polizei/Staatsanwaltschaft haben.
Reden ist Silber - SCHWEIGEN ist GOLD!!!
Im Falle einer Durchsuchung und/oder Beschlagnahme widersprechen Sie den Maßnahmen, keinesfalls solten Sie diesen Maßnahmen zustimmen oder irgendwelche Protokolle unterzeichnen. Gleichwohl sollten Sie sich bei einer Durchsuchung kooperativ verhalten, um sog. Zufallsfunde zu verhindern. Versuchen Sie bei einer solchen Maßnahme immer einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
SEXUALSTRAFRECHT
Verteidigung bei Sexualdelikten
- sexuelle Nötigung / Vergewaltigung - sexueller Missbrauch von Kindern - Besitz und Weitergabe von kinderpornografischen Schriften / Dateien / Bildern -
Der Vorwurf ein Sexualdelikt begangen zu haben wiegt in besonderem Maße schwer, schnell stehen hier hohe Strafandrohungen im Raum. Sexualstraftaten sind mehr als andere Delikte sozial bemakelt und bedürfen daher einer sensiblen Behandlung, dies gilt umso mehr, wenn das oder die Tatopfer im Kindesalter sind. Regelmäßig ergibt sich der Tatvorwurf aus einer "Aussage gegen Aussage" Situation, dies stellt besondere prozessale Anforderungen an die Verteidigung.
Gerade in diesem Deliktsbereich sind die Strafverfolgungsbehörden hochgradig spezialisiert, daher solten Sie sich - zur Wahrung der Waffengleichheit - so früh wie möglich Verteidigen lassen.
Wenn zwischen dem Beschuldigten und dem potentiellen Tatopfer eine Beziehung bestand oder sich diese in anderer Weise kennen oder miteinander verbunden sind, ist regelmäßig auch mit einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetzt, d.h. einem zusätzlichen Verfahren vor dem Familiengericht, zu rechnen, dies erfordert für die Verteidigung besondere familienrechtliche Kenntnisse.
Bei lange zurückliegenden Taten, insbesondere beim Vorwurd des sexuellen Missbrauchs von Kindern, ist die Berechnung der Verjährung schwierig, da die diesbezügliichen
Vorschriften im Bereich der Sexualdelikte immer wieder geändert/verschärft wurden, und die jeweiligen Übergangsvorschriften zu beachten sind. Es ist daher genau zu schauen, welches Recht zum
(angeblichen) Tatzeitpunkt gegolten hat und wie sich die Rechtslage seither entwickelt hat.
Opfervertretung / Nebenklage /Zeugenbeistand
Wenn Sie oder Ihr Kind Opfer eines Sexualdelikts wurden, stehen Ihnen im Verfahren gegen den Täter besondere Rechte zu, hierdurch können Sie aktiv in das Verfahren eingreifen. Gem. § 397a StPO können Sie sich hierfür einen Rechtsanwalt als Beistand zur Seite stellen lassen, wodurch im Regelfall keine Kosten entstehen. Gerade für die Vertretung von Opfern sexueller Gewalt sind die speziellen Kenntnisse und Erfahrungen des Strafverteidigers im Bereich der Sexualdelikte erforderlich (genaue Kenntnis des Verfahrensrechts sowie der Besonderheiten im Bereich des Sexualstrafrechts).
Gerade auch auf Opferseite ist die Klärung der Verjährungsfrage in manchen Fällen von großer Bedeutiung, da eine entsprechende Beratung im Vorfeld vor Enttäuschungen
oder zu großen Erwartungen schützen kann, andererseits aber auch für entsprechende Sicherheit sorgen kann, dass auch die lange zurück liegende Tat ggf. noch nicht verjährt ist und verfolgt werden
kann.
Strafverteidigung und Opferanwalt - ein Widerspruch?
Nach meinem Berufsverständnis stellt es keinen Widerspruch dar, wenn ich sowohl Beschuldigte als auch Opfer von Sexualdelikten vertrete, dies gilt umso mehr, als ich im Familienrecht auch Gewaltschutzverfahren aus beiden Perspektiven betreibe. Es versteht sich von selbst, dass hier die Grenzen ohnehin fließend sind. Ich bilde mir weder über die Delikte, die Täter noch die Opfer persönliche oder moralische Urteile und bin davon überzeugt, mit dieser Haltung die Rechtsordnung, die allen Bürgern Schutz bieten soll, bestmöglich zu verteidigen. Ich bin auch davon überzeugt, dass die Kenntnis der jeweils anderen Seite gerade bei Sexualstrafverfahren von besonderem Vorteil ist.
GEWALT-, DROGEN-, VERMÖGENSDELIKTE
Raub / räuberische Erpressung / Körperverletzung
Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung stellen Verbrechenstatbestände dar und sind mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht. Sollte Ihnen eines dieser Delikte vorgeworfen werden, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung, d.h. Pflichtverteidigung, vor. Aufgrund der relativ hohen Strafandrohung sollten Sie sich hier zu einem frühesmöglichen Zeitpunkt verteidigen lassen. Gerade aber auch bei Gewaltdelikten wie Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung ist eine frühe Verteidigung wichtig, bei diesen Taten liegt regelmäßig keine notwendige Verteidigung vor, so dass Ihnen vom Gericht kein Verteidiger an die Seite gestellt wird. Die hier zu erwartenden Strafen machen eine frühzeitige und kompetente Verteidigung aus meiner Sicht jedoch erforderlich.
Vermögensdelikte
Betrug / Untreue / Diebstahl
Die Bandbreite dieser Delikte reicht von der Alltagskriminalität bis zur Wirtschaftskriminalität. Auch in scheinbar offensichtlich aussichtslosen Fällen bieten
Delikte in diesem Bereich regelmäßig gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Jugendstrafrecht
Die Verteidigung Jugendlicher (14-17 Jahre zur Tatzeit) und Heranwachsender (18-20 Jahre zur Tatzeit) erfordert spezielle Kenntnisse über das Jugendstrafverfahren, das sich ganz grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht unterscheidet. Nur wenn der Verteidiger dise grundlegenden Unterschiede beherrscht, kan er für den Jugendliche oder Heranwachsenden das optimale Ergebnis erzielen. So ist zu beachten, dass im Jugendstrafrecht nicht nnur die Tat beurteilt wird, sondern vor allem die sich aus der Tat ergebende Erziehungsbedürftigkeit des Beschuldigten. Es handelt sich um ein sog. Täterstrafrecht im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, bei dem es sich um ein Tatstrafrecht handelt. Die Strafrahmen des StGB gelten im Jugendstrafrecht nicht, dies gilt es immer wieder aufs Neue als Verteidiger in der Hauptverhandlung hervorzuheben.
Betäubungsmittelstrafrecht
Hierbei handelt es sich um eine Spezialmaterie, die aufgrund der teilweise massiven Strafandrohungen eine kompetente Verteidigung erfordern. So muss beim Handeltreiben aktiv gegen einen etwaigen Bandenvorwurf oder das Tatbestandsmerkmal der Waffe vorgegangen. Hierzu gibt es einiges an - teilweise recht frischer - Rechtsprechung, deren Kenntnis für die Verteidigung unerlässlich ist. Genaues Augenmerk muss auch darauf gelegt werden, ob beim Handeltreiben tatsächlich mehrere Taten vorliegen oder nur eine Tat. Grundsätzlich gilt, dass die Zusammenziehung zu einer Tat günstiger ist, bei Betäubungsmitteldelikten kann dies jedoch, ebenso wie bei Betrugstaten anders zu beurteilen sein, nämlich dann, wenn die Zusammenziehung dazu führt, dass sich eine nichtgeringe Menge ergibt oder beim Betrug ein Schaden von besonderem Umgang. Weitere typische Problemfelder dieser Deliktsgruppe ergeben sich bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.
U-Haft / Vollstreckung / Vollzug / Maßregelvollzug
Die Entziehung der Freiheit ist der größte staatliche Eingriff dem sich ein Bürger ausgesetzt sehen kann. Der inhaftierte Mandant hat ein Recht auf eine besonders
engagierte Verteidigung. Es handelt sich hierbei um ein Spezialmaterie die schon alleine wegen des erschwerten Kontakts zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger erhöten Einsatz
verlangt.
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